Wie aus der 325,- Euro
Aushilfe eine 7.000,- Euro Nachzahlung wird.
Nirgendwo anders als bei der Frage: Was ist noch sozialabgabenfrei
und was nicht - lauert der Teufel so im Detail. Da schließen Sie
beispielsweise mit Ihrer Aushilfe einen Arbeitsvertrag, in dem
sicherheitshalber vereinbart ist, dass weder Weihnachts- noch
Urlaubsgeld gezahlt wird. Und Sie denken, jetzt kann nichts mehr
passieren.
Wenn es doch so einfach wäre mit der Sozialversicherung. Da denken
Sie, Sie hätten eine einwandfreie, eindeutige und für beide Seiten
nutzenspendende Vereinbarung getroffen - und dann steht der
Betriebsprüfer vor Ihnen und sagt: Stimmt alles nicht. Und macht
Ihnen eine Rechnung auf, die Sie sprachlos stimmt:
„Weil Ihre Arbeitnehmer grundsätzlich aufgrund der
tarifvertraglichen Vereinbarungen Anrecht auf die Sonderzahlungen
hat, können Sie diese auch nicht per Vertrag ausschließen. Also
müssen Sie dem Gehalt zugerechnet werden. Egal, ob tatsächlich
bezahlt oder nicht! Und schon ist Ihre Teilzeitkraft für das gesamte
Kalenderjahr sozialversicherungspflichtig!
Schlimmer noch:
Zieht sich dieser Abrechnungsfehler über einen längeren Zeitraum
hin, werden Nachzahlungen für bis zu 4 Jahre fällig. Und bei Ihrer
Teilzeitkraft dürfen Sie davon gerade mal 3 Monate anteilig
zurückholen So rechnet der Betriebsprüfer:
Jahresentgelt 12 x 325,00 EUR = |
3.900,00 EUR |
Weihnachtsgeld lt. Tarifvertrag = |
325,00 EUR |
Gesamtentgelt = |
4.225,00 EUR |
Sozialabgaben (43%), da die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist = |
1.816,75 EUR |
Nachzahlung für vier Jahre = |
7.267,00 EUR |
Lassen Sie sich von uns beraten!