Wie aus der 325,- Euro Aushilfe eine 7.000,- Euro Nachzahlung wird.

Nirgendwo anders als bei der Frage: Was ist noch sozialabgabenfrei und was nicht - lauert der Teufel so im Detail. Da schließen Sie beispielsweise mit Ihrer Aushilfe einen Arbeitsvertrag, in dem sicherheitshalber vereinbart ist, dass weder Weihnachts- noch Urlaubsgeld gezahlt wird. Und Sie denken, jetzt kann nichts mehr passieren.

Wenn es doch so einfach wäre mit der Sozialversicherung. Da denken Sie, Sie hätten eine einwandfreie, eindeutige und für beide Seiten nutzenspendende Vereinbarung getroffen - und dann steht der Betriebsprüfer vor Ihnen und sagt: Stimmt alles nicht. Und macht Ihnen eine Rechnung auf, die Sie sprachlos stimmt:

„Weil Ihre Arbeitnehmer grundsätzlich aufgrund der tarifvertraglichen Vereinbarungen Anrecht auf die Sonderzahlungen hat, können Sie diese auch nicht per Vertrag ausschließen. Also müssen Sie dem Gehalt zugerechnet werden. Egal, ob tatsächlich bezahlt oder nicht! Und schon ist Ihre Teilzeitkraft für das gesamte Kalenderjahr sozialversicherungspflichtig!

Schlimmer noch:
Zieht sich dieser Abrechnungsfehler über einen längeren Zeitraum hin, werden Nachzahlungen für bis zu 4 Jahre fällig. Und bei Ihrer Teilzeitkraft dürfen Sie davon gerade mal 3 Monate anteilig zurückholen So rechnet der Betriebsprüfer:
 

Jahresentgelt 12 x 325,00 EUR =

3.900,00 EUR

Weihnachtsgeld lt. Tarifvertrag =

325,00 EUR

Gesamtentgelt =

4.225,00 EUR


Sozialabgaben (43%), da die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist =

1.816,75 EUR

Nachzahlung für vier Jahre =

7.267,00 EUR

Lassen Sie sich von uns beraten!